Nutzungsgenehmigung für vor 1968 erbaute Steinhäuser
Das neue Baugesetz trat am 1. Januar 2014 in Kraft und brachte die Neuerung mit sich, dass belegt werden muss, dass ein Gebäude vor dem 15. Februar 1968 eingetragen wurde und damit gesetzeskonform ist. Bis vor kurzem gründete der Beleg der Gesetzeskonformität der vor 1968 erbauten Gebäude meist auf einer Bescheinigung, die vom Kataster ausgegeben wurde.
Verfügte der Kataster über keine Evidenz des Gebäudes, gründete der Nachweis auf der Bescheinigung über das Baujahr des Gebäudes von der zuständigen Baubehörde. Heutzutage wird für alle Gebäude, die vor 1968 errichtet wurden, ein Dokument ausgegeben – die Nutzungsgenehmigung
, und zwar durch das Amt für Stadtplanung und Bauwesen aufgrund der Einsicht in die staatlichen Aufzeichnungen aus der Luft und andere kartographische Nachweise des Amts für Geodäsie aus dem entsprechenden Zeitraum oder nach Bedarf aufgrund anderer entsprechender Nachweise wie der Bewertung und Bestätigung durch einen gerichtlich zertifizierten Sachverständigen.
Außer der bisherigen Darstellung der Grundfläche eines Objekts beschreibt die Nutzungsgenehmigung auch das gesamte Objekt in der Form, in der es vor dem angegebenen Datum erbaut wurde: Anzahl und Art der Stockwerke, äußere Dimension ober- und unterirdischer Bereiche, Straßenposition, Zweck usw. Das Beispiel einer Nutzungsgenehmigung für ein vor 1968 eingetragenes Steinhaus können Sie dem Anhang entnehmen.
Nutzungsgenehmigung einer vor 1968 erbauten Immobilie. Alle Prozesse zur Erlangung der Nutzungsgenehmigung wurden vor 2014 begonnen und sie werden nach dem ehemaligen Gesetz abgeschlossen.
Rechtskraftbestätigung der Nutzungsgenehmigung
Es ist wichtig zu wissen, dass eine erteilte Nutzungsgenehmigung und eine rechtskräftige Nutzungsgenehmigung nicht dasselbe sind.
Nach Erteilung der Nutzungsgenehmigung sollte zusätzlich eine Rechtskraftbestätigung des Bescheids vorliegen. Mit diesem Dokument bestätigt die zuständige Behörde, ab welchem Datum die Nutzungsgenehmigung rechtskräftig ist.
In der Bestätigung werden die betreffende Nutzungsgenehmigung, deren Aktenzeichen und Ausstellungsdatum sowie das Datum angegeben, an dem der Bescheid rechtskräftig geworden ist.
Wenn Sie bereits eine Nutzungsgenehmigung für ein vor dem 15. Februar 1968 errichtetes Haus besitzen, prüfen Sie, ob Ihnen auch diese Bestätigung vorliegt. Falls nicht, können Sie diese bei der zuständigen Verwaltungsbehörde beantragen, die die Nutzungsgenehmigung erteilt hat.