Nutzungsgenehmigung für vor 1968 erbaute Steinhäuser
Das neue Baugesetz trat am 1. Januar 2014 in Kraft und brachte die Neuerung mit sich, dass belegt werden muss, dass ein Gebäude vor dem 15. Februar 1968 eingetragen wurde und damit gesetzeskonform ist. Bis vor kurzem gründete der Beleg der Gesetzeskonformität der vor 1968 erbauten Gebäude meist auf einer Bescheinigung, die vom Kataster ausgegeben wurde.
Verfügte der Kataster über keine Evidenz des Gebäudes, gründete der Nachweis auf der Bescheinigung über das Baujahr des Gebäudes von der zuständigen Baubehörde. Heutzutage wird für alle Gebäude, die vor 1968 errichtet wurden, ein Dokument ausgegeben – die Nutzungsgenehmigung, und zwar durch das Amt für Stadtplanung und Bauwesen aufgrund der Einsicht in die staatlichen Aufzeichnungen aus der Luft und andere kartographische Nachweise des Amts für Geodäsie aus dem entsprechenden Zeitraum oder nach Bedarf aufgrund anderer entsprechender Nachweise wie der Bewertung und Bestätigung durch einen gerichtlich zertifizierten Sachverständigen.
Außer der bisherigen Darstellung der Grundfläche eines Objekts beschreibt die Nutzungsgenehmigung auch das gesamte Objekt in der Form, in der es vor dem angegebenen Datum erbaut wurde: Anzahl und Art der Stockwerke, äußere Dimension ober- und unterirdischer Bereiche, Straßenposition, Zweck usw. Das Beispiel einer Nutzungsgenehmigung für ein vor 1968 eingetragenes Steinhaus können Sie dem Anhang entnehmen.
Nutzungsgenehmigung einer vor 1968 erbauten Immobilie. Alle Prozesse zur Erlangung der Nutzungsgenehmigung wurden vor 2014 begonnen und sie werden nach dem ehemaligen Gesetz abgeschlossen.